gtc
Allgemeine Geschäftsbedingungen\ Lampyrinae S.à r.l.\ Handelsregisternummer: B295723\ Version 1.0 vom 18.06.2025

1 Geltungsbereich
1.1 Umfang
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für alle Rechtsgeschäfte und Aufträge, insbesondere für Forschungs- und Dienstleistungsaufträge, Gutachten, Sachverständigentätigkeit und Lieferungen, bei denen die LAMPYRINAE S.à r.l. (im Folgenden „LAMPYRINAE") Auftragnehmerin ist.
1.2 Gültigkeit der AGB
Die LAMPYRINAE wird ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsgeschäftlich tätig. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle, sowie für alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, auf Verpackungen, etc., und das unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.
1.3 Abweichende AGB
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden von uns nicht anerkannt. Der Vertragspartner nimmt diesen Gültigkeitsausschluss zustimmend zur Kenntnis. Die LAMPYRINAE ist nicht verpflichtet, AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist.
2 Angebot
2.1 Angebotsklasse
Angebote der LAMPYRINAE gelten als freibleibend.
2.2 Angebotsumfang
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Angebotsrichtlinie
Die LAMPYRINAE verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Regeln der Wissenschaft und Technik, nicht jedoch zur Herbeiführung eines bestimmten (z.B. betrieblichen) Ergebnisses oder Erfolges.
2.4 Gültigkeit von Verträgen
Ändert sich die Rechts- oder Sachlage nach Vertragsabschluss, hat dies auf das gegenständliche Auftragsverhältnis keinen Einfluss.
3 Vertragsabschluss
3.1 Abschluss
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die LAMPYRINAE nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat. Eine elektronische Kurznachricht oder ein E-Mail ersetzen die Schriftform. Als Auftragsbestätigung gilt im Übrigen auch unser Lieferschein bzw. unsere Anzahlungs- oder Ausgangsrechnung.
3.2 Auftragsbestätigung
Enthält eine Auftragsbestätigung der LAMPYRINAE Änderungen gegenüber der Bestellung, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
3.3 Vorab-Auskünfte
Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn im schriftlichen Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen sowie Pläne, Skizzen und sonstige technische Angaben und Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum der LAMPYRINAE. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der LAMPYRINAE erfolgen. Sämtliche Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind der LAMPYRINAE unverzüglich zuzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3.4 Schriftform 1
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
3.5 Schriftform 2
Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen von LAMPYRINAE gleich welcher Art, sind unwirksam, sofern sie nicht schriftlich von der Geschäftsführung der LAMPYRINAE als vereinbart bestätigt werden. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden sowie alle sonstigen Erklärungen und Zusagen durch Mitarbeiter der LAMPYRINAE sind jedenfalls unwirksam. Mitarbeiter von LAMPYRINAE sind insbesondere auch nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, wie etwa Zusagen über bestimmte Liefertermine, Erfolgsaussichten (von Forschungsprojekten) etc., abzugeben.
3.6 Subkontraktoren
Es steht der LAMPYRINAE frei, den ihr erteilten Auftrag oder Teile davon Dritten zu übertragen (Subauftrag).
4 Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Informationspflicht
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der LAMPYRINAE, auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung, alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Unterlagen und sonstigen Mittel und Ressourcen (Daten, Netzzugang, etc.), welcher Art auch immer, rechtzeitig vorgelegt bzw. zur Verfügung gestellt und ihr alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, etc. die erst während der Auftragserfüllung durch die LAMPYRINAE bekannt werden.
4.2 Sicherstellung der Ausübungsfreiheit
Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei Leistungen und Vorleistungen, welche der LAMPYRINAE vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Leistungen und Vorleistungen so beschaffen sind, dass die LAMPYRINAE nicht mit einem Eingriff in fremde Immaterialgüter- , Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte konfrontiert wird. Der Auftraggeber hält die LAMPYRINAE hinsichtlich daraus resultierender wettbewerbs-, immaterialgüterrechtlicher und anderer Ansprüche schad- und klaglos und hat der LAMPYRINAE insbesondere allenfalls entstehende Nachteile verschuldensunabhängig zu ersetzen. Korrespondierend dazu verpflichtet sich der Auftraggeber, die LAMPYRINAE unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Ansprüche wegen Verletzung von Immaterialgüter- oder sonstigen Leistungsschutzrechten drohen oder erhoben werden.
4.3 Arbeitsumfeld
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Leistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
4.4 Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten
Ein etwaiger Mehraufwand, der LAMPYRINAE dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur eingeschränkt nachkommt bzw. unrichtige oder unvollständige Angaben, Informationen bzw. Unterlagen zur Verfügung stellt oder diese nachträglich ändert oder er die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung durch LAMPYRINAE nicht rechtzeitig schafft, geht zu Lasten des Auftraggebers und wird nach Aufwand berechnet. Außerdem verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. LAMPYRINAE ist in diesem Fall berechtigt, alle Aufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur eingeschränkt nach, wird die Ausführung durch Umstände verzögert oder gänzlich verhindert, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, oder lehnt der Auftraggeber die Vertragserfüllung durch die LAMPYRINAE ab und beseitigt der Auftraggeber die Hindernisse trotz Aufforderung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist nicht, so kann LAMPYRINAE vom Vertrag zurücktreten und wird von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei. LAMPYRINAE behält in diesem Fall den Anspruch auf das volle Entgelt. Der Auftraggeber verpflichtet sich in jedem Fall zum Ersatz allenfalls daraus bei der LAMPYRINAE entstandener Schäden, insbesondere eines entgangenen Gewinns, unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers.
4.5 Sicherheit
Der Auftraggeber hat für die Einhaltung aller für den Einsatz oder die Verwendung der Auftragsergebnisse relevanten sicherheitstechnischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Vorschriften und Regelungen Sorge zu tragen und hält die LAMPYRINAE diesbezüglich schad- und klaglos.
5 Preise
5.1 Gültigkeit
Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der LAMPYRINAE ohne Verpackung, Verladung, Versandkosten, Versicherung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Auftraggeber gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Wird auf Auftrag des Auftraggebers eine Versicherung abgeschlossen, so handelt LAMPYRINAE nur als Vermittler unter Ausschluss jeglicher Verantwortung bzw. Haftung. Die Verpackung (z.B. Kisten, Füllmaterial etc.) ist vom Auftraggeber auf seine Kosten zu entsorgen.
5.2 Auftragsänderungen
Bei einer vom Angebot abweichenden Bestellung behält sich die LAMPYRINAE eine entsprechende Preisänderung bzw. -anpassung vor.
5.3 Änderung der Voraussetzungen
Die Preise basieren auf den Leistungsbeschreibungen und Kosten zum Zeitpunkt des freibleibenden Angebotes der LAMPYRINAE, und zwar ohne Kenntnis der LAMPYRINAE von den örtlichen Verhältnissen. Sollten sich die Leistungen und/oder Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung -- u.a. auch durch Kenntnisnahme von den örtlichen Verhältnissen -- ändern bzw. erhöhen, so ist die LAMPYRINAE berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
5.4 Spesen
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
6 Lieferung
6.1 Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
-
Datum der Auftragsbestätigung
-
Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
-
Datum, an dem die LAMPYRINAE eine vor Lieferung der Ware/Leistung zu leistende Anzahlung oder eine mit ihr ausdrücklich vereinbarte Sicherheit (z.B. Bürgschaft, Bankgarantie, etc.) erhält.
6.2 Liefertermine
Auf der Auftragsbestätigung bzw. im sonstigen Schriftverkehr der LAMPYRINAE angegebene Liefertermine sind voraussichtliche Liefertermine und nicht verbindlich.
6.3 Teil- und Vorlieferungen
Die LAMPYRINAE ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen vorzunehmen.
6.4 Lieferverzögerungen
Die LAMPYRINAE ist bestrebt, die verbindlich vereinbarten Liefer- und Leistungstermine möglichst einzuhalten. Bei Überschreiten derselben hat der Auftraggeber der LAMPYRINAE eine angemessene, mindestens 2-wöchige Nachfrist zu setzen. Wenn LAMPYRINAE innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt oder die Erfüllung anbietet, kann der Auftraggeber -- außer in den Fällen der Punkte 4.4, 6.5 und 6.6 -- binnen 8 Tagen ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzten Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag betreffend die noch ausständige Leistung erklären. Die LAMPYRINAE haftet für einen etwaigen Schaden aus Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Der Schadenersatz ist der Höhe nach mit dem Vertrauensschaden bzw. einem niedrigeren Nichterfüllungs- bzw. Verspätungsschaden begrenzt. Die Weiterverrechnung von etwaigen Pönalen und Vertragsstrafen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Anderweitige als unter diesem Punkt angeführte Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.
6.5 Genehmigungen
Behördliche und etwa für die Ausführung von Aufträgen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, gelten die Regelungen des Punktes 4.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß.
6.6 Fristverlängerungen
Bei Eintritt folgender Umstände, die die Einhaltung des vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermins behindern oder verzögern, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist jedenfalls um die Dauer dieser Umstände: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs sowie unverschuldete Probleme mit der Energieversorgung, Lieferverzögerungen seitens der Zulieferer der LAMPYRINAE sowie technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen und seine Ausführung für LAMPYRINAE oder für Zulieferer der LAMPYRINAE unmöglich oder unzumutbar machen oder zu Mängeln führen, die die geschuldeten Leistungen beeinträchtigen. Der Auftraggeber hat nach Wegfall des Grundes eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei dauerhafter Verhinderung hat der Auftraggeber das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Bei Vorliegen der genannten Umstände sind Gewährleistungs-, und Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums ausgeschlossen.
6.7 Dokumentations- und Mitteilungspflicht
Die in den Punkten 6.4, 6.5 und 6.6 genannten Umstände sind von den Vertragspartnern unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich zu übermitteln.
6.8 Ausfuhrgenehmigungen
Bei Export des gekauften Liefergegenstandes ist der Vertragspartner der LAMPYRINAE verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. Die LAMPYRINAE haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr des Liefergegenstandes. Sollten der LAMPYRINAE durch die Versendung, den Transport oder den Export des Liefergegenstandes Aufwendungen oder Kosten -- welcher Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer -- entstehen, hält der Vertragspartner die LAMPYRINAE diesbezüglich schad- und klaglos.
7 Entgegennahme
Der Auftraggeber der LAMPYRINAE darf die Annahme von Lieferungen und Leistungen nicht verweigern. Dies gilt auch bei Vorliegen unerheblicher Mängel.
8 Gefahrenübergang und Erfüllungsort
Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Auftraggeber über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Auspreisung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch die LAMPYRINAE durchgeführt oder organisiert bzw. geleitet wird. Der Transport erfolgt stets -- auch im Falle von Teillieferungen -- auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
9 Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
9.1 Vorbereitungen
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
-
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
-
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
-
Energie (Druckluft, elektrische Versorgung etc.) und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
-
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Eigentums bzw. Besitzes der LAMPYRINAE und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums bzw. Besitzes ergreifen würde,
-
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
9.2 Vorauskünfte
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.3 Bereitstellungen
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass mit der Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und sie ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
9.4 Verzögerungen
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der LAMPYRINAE zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung und/oder durch zusätzlich erforderliche Reisen der LAMPYRINAE oder des Montagepersonals entstehenden Kosten (inkl. Lohnkosten für das beigestellte Montagepersonal) zu tragen.
9.5 Bescheinigungspflicht
Der Auftraggeber muss der LAMPYRINAE wöchentlich die tatsächliche Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme bescheinigen.
9.6 Abnahme
Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald die Lieferung/Leistung in die Sphäre des Auftraggebers gelangt ist. Verlangt die LAMPYRINAE nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so muss sie der Auftraggeber vornehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt nicht als erfolgt, wenn im Angebot des Vertragspartners eine Testphase vorgesehen und diese seitens der LAMPYRINAE im Zuge der Annahme akzeptiert worden ist, und zwar für die vereinbarte Dauer dieser Testphase. Nach Zeitablauf gilt die Lieferung/Leistung als abgenommen.
10 Zahlung
10.1 Zahlungsziel
Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sind diese nicht gesondert vereinbart, sind 50% des im freibleibenden Angebot genannten Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung zu leisten. Der Rest der geschuldeten Zahlung ist binnen 30 Tagen nach Schlussrechnungslegung fällig. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Geschäftskonto der LAMPYRINAE in der vereinbarten Währung als geleistet.
10.2 Teilzahlungen
Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
10.3 Abzüge
Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an die Zahlstelle der LAMPYRINAE in der vereinbarten Währung zu leisten.
10.4 Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen
Bestehen Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen und Leistungen, so werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt.
10.5 Skonti
Skontovereinbarungen treten zur Gänze außer Kraft, sobald ein Zahlungsverzug eintritt (auch mit Teilzahlungen) bzw. wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Forderungen beglichen werden.
10.6 Aufrechnung von Gegenforderungen
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel auch immer gegen die Forderungen der LAMPYRINAE aufzurechnen. Er ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche zurückzubehalten.
10.7 Zahlungsverzug
Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften in Verzug, so kann die LAMPYRINAE unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
-
die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen und/oder die ganze noch offene Forderung fällig stellen und ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz verrechnen;
-
den Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist schriftlich erklären. Der Auftraggeber hat über Aufforderung der LAMPYRINAE bereits gelieferte Sachen an LAMPYRINAE zurückzustellen und Ersatz für eine eventuell eingetretene Wertminderung derselben zu leisten sowie LAMPYRINAE alle Aufwendungen zu erstatten, die sie für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
-
In jedem Fall ist die LAMPYRINAE berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.
11 Schutz des geistigen Eigentums der LAMPYRINAE
11.1 Verwendungszweck
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages von LAMPYRINAE erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für die der LAMPYRINAE bekannt gegebenen und objektiv erkennbaren Auftragszwecke verwendet werden.
11.2 Verwertungsrechte
Sämtliche Rechte -- auch solche, die anlässlich der Auftragsdurchführung erst entstehen -- wie insbesondere Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte verbleiben bei der LAMPYRINAE. Dies gilt insbesondere auch für von der LAMPYRINAE und ihren Mitarbeitern gemachte Erfindungen und das damit zusammenhängende Know-how.
11.3 Nutzungsbewilligung
Bei urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen der LAMPYRINAE erhält der Auftraggeber -- sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart -- mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten Entgelts eine nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung zur Vervielfältigung und internen Verwendung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-Richtlinie) in Verbindung mit den jeweils anwendbaren nationalen Umsetzungsbestimmungen.\ Die Weitergabe oder Zugänglichmachung der vertragsgegenständlichen Leistungen an Dritte zur eigenständigen Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der LAMPYRINAE zulässig. Eine solche Zustimmung begründet keinerlei Haftung der LAMPYRINAE gegenüber Dritten.
11.4 Verwendung
Die Verwendung der auftragsgegenständlichen Leistungen der LAMPYRINAE zu Werbezwecken bedarf der Rücksprache und schriftlichen Zustimmung der LAMPYRINAE.
12 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
12.1 Verschwiegenheit
Der Auftraggeber ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ein Vertragspartner den anderen von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegenstehen.
12.2 Datenschutz
LAMPYRINAE ist berechtigt, ihr im Rahmen des Auftragsverhältnisses übermittelte personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung -- DSGVO) sowie den jeweils geltenden nationalen Datenschutzgesetzen zu verarbeiten oder durch entsprechend beauftragte Dritte (z. B. IT- oder Cloud-Dienstleister) verarbeiten zu lassen, sofern diese im Auftrag und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorgaben tätig werden.\ Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen des Auftrags rechtmäßig erfolgt. Insbesondere obliegt ihm -- sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart -- die rechtzeitige und korrekte Erfüllung sämtlicher Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen gemäß Artikel 12 ff. DSGVO.\ Eine etwaige Registrierungspflicht, Meldepflicht oder Pflicht zur Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO liegt -- sofern anwendbar -- beim Auftraggeber, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
13 Gewährleistung und Haftung
13.1 Ausschluss
Ausdrücklich festgehalten wird, dass für die Erreichung von bestimmten Forschungs- und Entwicklungszielen und F&E- Ergebnissen von der LAMPYRINAE keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung übernommen wird.
13.2 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung. Die gesetzliche Vermutungsregel zur Beweislastumkehr bei Mängeln (z. B. gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/771 oder entsprechender nationaler Vorschriften) findet keine Anwendung.\ Eine Mängelbehebung durch LAMPYRINAE hat auf die Gewährleistungsfrist für nicht betroffene Teile der Lieferung oder Leistung keinen Einfluss; insbesondere wird durch Nachbesserung oder Teilerneuerung keine neue Frist in Gang gesetzt.\ Diese Regelung gilt ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/771 und unbeschadet zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
13.3 Geltendmachung
Ein behaupteter Mangel ist bei sonstiger Verfristung sämtlicher Ersatzansprüche betreffend offene Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung bzw. Leistung bzw. bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen ab Erkennbarkeit unter konkreter Beschreibung der Art des Mangels schriftlich geltend zu machen. Bei Lieferung bzw. bei Übernahme ist die Lieferung/Leistung auf ohne großen Aufwand erkennbare Mängel bzw. Vollständigkeit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind bei sonstiger Verfristung aller Ersatzansprüche noch bei Lieferung bzw. Übernahme, jedenfalls aber noch vor Gegenzeichnung etwaiger Lieferpapiere auf diesen schriftlich festzuhalten und binnen 8 Tagen unter konkreter Beschreibung und vollständiger Dokumentation (samt den genannten Lieferpapieren) bei der LAMPYRINAE geltend zu machen.
13.4 Beweislast
Dem Auftraggeber obliegt der Nachweis, dass ein von LAMPYRINAE zu vertretender Mangel vorliegt. Eine Beweislastumkehr -- insbesondere hinsichtlich eines Verschuldens von LAMPYRINAE -- findet nicht statt, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Diese Regelung gilt ausschließlich für Vertragsverhältnisse mit Unternehmern.
13.5 Mängelbehebung
Für anerkannte Mängel leistet die LAMPYRINAE nach ihrer Wahl Gewähr durch Verbesserung, Anpassung oder Austausch. Für die Erfüllung ihrer Gewährleistungspflichten steht ihr eine angemessene Frist zur Verfügung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbehebung durch Dritte bzw. auf Ersatz der damit verbundenen Kosten besteht nicht.
Ein Anspruch auf einen allfälligen Verspätungsschaden -- woraus auch immer er entsteht -- kann nicht geltend gemacht werden.
13.6 Gewährleistungsarbeiten
Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen.
13.7 Beschränkung der Gewährleistung
Wird ein Produkt auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen, Maßangaben, Mustern oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, beschränkt sich die Gewährleistung bzw. Haftung der LAMPYRINAE darauf, dass die Ausführung gemäß den Anweisungen des Auftraggebers erfolgt. Eine Prüfung der Angaben des Auftraggebers bzw. eine Überprüfung von Leistungen und Produkten bei Beistellung durch den Auftraggeber wird von LAMPYRINAE nicht durchgeführt bzw. übernimmt LAMPYRINAE für die Angaben bzw. Leistungen und Produkte des Auftraggebers und daraus resultierende Folgen keine wie immer geartete Verantwortung bzw. Haftung. Der Auftraggeber hat LAMPYRINAE in diesen Fällen hinsichtlich einer Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.
13.8 Gewährleistungsausschluss
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen in folgenden Fällen:
-
bei Nichteinhaltung der Einbau-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen, insb. nicht von der LAMPYRINAE bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Inbetriebnahme- und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von LAMPYRINAE angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung oder mangelnder Instandhaltung;
-
bei Nichteinhaltung der behördlichen Zulassungsbedingungen;
-
bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind.
-
bei Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
-
bei Abnützung, die auch bei bestimmungs- und sachgemäßem Gebrauch unvermeidbar ist (natürliche Abnützung).
-
bei nicht von LAMPYRINAE bzw. ohne die Zustimmung von LAMPYRINAE durchgeführter Nachbesserung oder Veränderung.
-
bei allen nicht von LAMPYRINAE direkt gelieferten sondern vom Auftraggeber auf Rechnung Dritter erworbener und von LAMPYRINAE inkludierter Komponenten, sofern sie vom Auftraggeber vorab oder im Rahmen der Installation -- auch wenn dies nur für Testzwecke geschieht -- der LAMPYRINAE zur Verfügung gestellt oder von Dritten an eine Adresse der LAMPYRINAE geliefert wurden.
13.9 Frist
Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch kann erst nach vollständiger Bezahlung der Leistung/Lieferung nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen geltend gemacht werden. Die Bestimmungen 13.1 bis 13.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
13.10 Verjährung
Der Schadenersatz des Auftraggebers verjährt unabhängig von Kenntnis des Schadens bzw. des Schädigers binnen 2 Jahren ab Übergabe. Der Schadenersatz ist in den Fällen des Punktes 13.8. ausgeschlossen. Für fehlerhafte Anweisungen des Auftraggebers im Sinne des Punktes 13.7. ist ebenfalls jede Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung der LAMPYRINAE aus dem Titel des Schadenersatzes besteht nur bei Vorsatz bzw. krass grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach mit der halben Auftragssumme begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden sowie für entgangenen Gewinn, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Überhaupt ist die Haftung für nicht vorhersehbare Schäden ausgeschlossen.
13.11 Verwendung von Drittsoftware
Werden für die Leistungserbringung kommerzielle EDV-Programme eingesetzt, unabhängig davon, ob diese von LAMPYRINAE selbst erworben oder diese vom Auftraggeber bereitgestellt wird, so wird von der LAMPYRINAE keine Gewährleistung bzw. Haftung für Folgeschäden bei Programmfehlern bzw. sonstigen Softwarefehlern übernommen.
13.12 Produkthaftung
Die Haftung von LAMPYRINAE für Schäden aus Produkthaftung beschränkt sich auf die gesetzlich zwingend vorgesehenen Fälle im Sinne der Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte sowie deren jeweiliger nationaler Umsetzung.
Für Sachschäden, die ein Unternehmer infolge der Nutzung eines Produkts erleidet, wird -- soweit gesetzlich zulässig -- jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für sonstige an Herstellung, Lieferung oder Vertrieb beteiligte Unternehmen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
14 Beendigung der Vertragsbeziehung, Rücktritt vom Vertrag
14.1 Fertigstellung
Die Leistungen der LAMPYRINAE gelten nach Übergabe bzw. Zusendung eines Endberichts, ggf. auch Prüfberichts oder der Endpräsentation u.ä. oder bei Personaldienstleistungen, Schulungen u.ä. unmittelbar nach Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten als fertig gestellt. Zusätzliche Leistungen müssen schriftlich gesondert vereinbart oder neu angeboten werden.
14.2 Storno
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der LAMPYRINAE möglich. Ist die LAMPYRINAE mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und angelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen. Ist dies nicht der Fall, hat der Auftraggeber einen gleichwertigen Ersatzauftrag in Höhe des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu erteilen.
14.3 Vorzeitige Beendigung
Die LAMPYRINAE ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, aufzulösen (außerordentliche Kündigung), insbesondere
-
wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird;
-
wenn der Vertragspartner eine nicht zulässige Kündigung des Vertrags ausspricht, oder
-
wenn die vereinbarten Geheimhaltungen oder wenn Fälligkeitstermine, insbesondere Zahlungstermine nach Fristsetzung nicht zur Gänze eingehalten werden.
15 Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, dem anderen Vertragspartner ein Vertragsstrafe in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu bezahlen.
16 Irrtum
Die Anfechtung des zwischen LAMPYRINAE und Auftraggeber geschlossenen Vertrages wegen Irrtums oder laesio enormis ist ausgeschlossen.
17 Eigentumsvorbehalt
17.1 Eigentumsrecht
Die LAMPYRINAE behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten/übergebenen Sachen bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Auftraggeber vor. Der Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme seitens Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentumsrecht der LAMPYRINAE geltend zu machen und die LAMPYRINAE unverzüglich zu verständigen.
17.2 Weiterveräußerung
Der Auftraggeber ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltssache berechtigt. Andere Verfügungen, wie insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe, wobei in diesem Fall der vom Auftraggeber erzielte Erlös mindestens die Höhe des dafür an die LAMPYRINAE zu leistenden Entgelts betragen muss und sich der Eigentumsvorbehalt der LAMPYRINAE auf den für die Vorbehaltssache erzielten Erlös in Höhe des ihr zustehenden Entgelts erstreckt.
17.3 Abtretungen
Der Auftraggeber tritt hiermit bereits jetzt an die LAMPYRINAE zur Sicherung von deren Forderungen seine Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltssache, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder verändert wurde, samt den dafür eingeräumten Sicherheiten ab und nimmt die LAMPYRINAE die Abtretung an. Die hieraus anfallenden Gebühren trägt der Auftraggeber. Auf Verlangen hat der Auftraggeber der LAMPYRINAE die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben, alle für die Einbringlichmachung der Forderung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Drittschuldner nachweisbar von der erfolgten Forderungsabtretung zu verständigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, welche für die Wirksamkeit der Forderungsabtretung notwendig sind. Auf Verlangen der LAMPYRINAE ist die Einhaltung der Formvorschriften vom Auftraggeber nachzuweisen.
18 Versand von E-Mails
Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, von der LAMPYRINAE auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus durch Newsletter oder sonstige Informationsschreiben etwa über Veranstaltungen und Dienstleistungen per E-Mail informiert zu werden.
19 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrags nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
20 Schlussbestimmungen
20.1 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der LAMPYRINAE in Esch-sur-Alzette, Großherzogtum Luxemburg. LAMPYRINAE ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben, insbesondere am Sitz des Auftraggebers oder am Ort der Leistungserbringung. Diese Regelung gilt ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.
20.2 Rechtswahl
Es gilt das materielle Recht des Großherzogtums Luxemburg unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG).
20.3 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der LAMPYRINAE in Esch-sur-Alzette, selbst wenn Übergabe, Lieferung oder Leistungserbringung an einem anderen Ort erfolgt.